Satzung

Satzung der Schweriner Schützenzunft von 1640 e.V als PDF.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Schweriner Schützenzunft von 1640 e.V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin unter der Nummer „VR 3“ eingetragen.
  2. Er hat seinen Sitz in Schwerin – Krösnitz.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schwerin

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
      a) die Pflege und Förderung des Schießsportes nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes,
      b) die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
      c) die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und Teilnahme an weitergehenden Meisterschaften,
      d) die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.
  3. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins können eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG in angemessener Höhe erhalten. Über die Höhe entscheidet nach Antragstellung des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten.
    Die pauschale Aufwandsentschädigung ist im Haushaltsplan für das jeweilige Geschäftsjahr zu beschließen.
    Sofern Haushaltspläne nach dem Beginn des Geschäftsjahres genehmigt werden, gilt der Beschluss rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres
    Aufwendungen gemäß § 670 BGB, sind zu erstatten.
  5. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen und die Wertgegenstände, wie Fahnen und Königsbilder des Vereins, an die Stadt Schwerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung und  Wahrung des Schützenbrauchtums.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Institutionen

  1. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V., sowie des Landesschützenverbandes Mecklenburg-Vorpommern und dem Kreisschützenbund Ludwigslust- Parchim  und er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat: Aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter
  2. Fördermitglieder sind diejenigen, die sich dem Verein verbunden fühlen, aber den Schießsport nicht ausüben wollen.
  3. Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Ende eines Quartals, für Kinder und Jugendliche, zulässig. Für Erwachsene ist der Austritt nur zum Ende des Jahres, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, zulässig.
  3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um mehr als drei Monate im Rückstand ist.
  4. Bei Austritt eines Mitgliedes mit in persönlichem Besitz befindlicher Waffen/Waffenbesitzkarte, erfolgt eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Ordnungsbehörde.
  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins, auch nicht auf die Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge.

§ 8 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt

  • an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei das Wahl- und Stimmrecht erst ab vollendetem 18. Lebensjahr möglich ist.
  • den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten,
  • eine Aufnahmegebühr in Höhe des durch die Mitgliederversammlung festgelegten Betrages zu zahlen.Diese geht in die Vereinsfinanzen zur satzungsgemäßen Verwendung ein.
    Der Vorstand kann in Einzelfällen und auf Antrag befristete Ausnahmeregelungen beschließen.
  • die Beiträge gemäß der Finanzordnung des Vereines zu entrichten und entsprechen den Beschlüssen Arbeitsstunden bzw. den dafür vorgesehenen finanziellen Ausgleich zu leisten,
  • die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt und / oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.

§ 9 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Ältestenrat und die Revisionskommission.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31. März, stattfindet.
  2. Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Sie sind innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang im Verein und schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Durchführung per E-Mail oder per Post. Umfangreiche Informationen werden im Verein öffentlich zugänglich gemacht und müssen nicht jedem Mitglied persönlich zugehen.
  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Versammlungsleiter. Dieser wird, auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt, durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    • die Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes,
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfberichts,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Festsetzung von Beiträgen und zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus die Erhebung von Umlagen. Diese Umlagen können jährlich bis zur Höhe eines normalen Jahresmitgliedsbeitrags betragen,
    • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    • die Wahl der Kassenprüfer,
    • die Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
    • die Entscheidung über Satzungsänderungen und Satzungsneufassung,
    • die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitglieds,
    • die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
    • die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich durch diese Satzung ergeben,
    • die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung, die zu einem eigenen Tagesordnungs­punkt führen, müssen mindestens vier Tage vor der Versammlung beim Vor­sitzenden eingehen Satzungsänderungen sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu beantragen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:dem Vorsitzender der Zunft , 1. Stellvertreter des Vositzenden, 2. Stellverter des Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer.

  2. Dem Vorstand können bis zu 12 Mitglieder angehören. Ihm obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig fürh
    • die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
    • die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses,
    • die Festlegung der Veranstaltungen des Vereines und deren Koordinierung,
    • die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  4. Die Befugnisse aus § 26 (2) BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und damit die Stellung eines Gesetzlichen Vertreters, haben die unter 1.a, 1.b und 1.d genannten Vorstandsmitglieder. Je zwei der genannten Mitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins erforderlich, wobei jeweils der Vorsitzende oder der 1. Stellvertreter mitzuwirken haben

  5. Der Vorstand wird entsprechend der Kandidatur von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. In den Vorstand sind nur Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern des Vorstandes deren verwaiste Ämter bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder zu ersetzen. Kann die Funktion aus dem Mitgliedsbestand nicht besetzt werden, ist der Vorstand berechtigt, andere geeignete Personen zu benennen. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren.

  6. Die Verfahrensweise bei Sitzungen des Vorstandes und des Ältestenrates regelt die Geschäftsordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50% seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder seine Stellvertreter, anwesend sind
  7. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung, die vom Registergericht verlangt werden, selbstständig vorzunehmen, sofern diese Änderungen materiell unerheblich sind. Die Mitglieder sind darüber unverzüglich, durch Aushang im Verein, zu informieren.

§12 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden selbst.
Die Aufgaben des Ältestenrates und seine Befugnisse sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
Mitglieder des Ältestenrates dürfen in der Zunft kein weiteres Amt bekleiden.

§13 Vereinsstrafen und Vereinsstrafverfahren

  1. Vor einem Ausschluss sind nachfolgende Vereinsstrafen zulässig: :
    • die Verwarnung,
    • die Erbringung zusätzlicher gemeinnütziger Arbeitsleistungen zwischen fünf und zehn Stunden,
    • die Abmahnung,
    • der  befristete Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen,
    • der Entzug des Stimmrechtes (zeitweilig oder dauernd),
    • das Aussetzen der Mitgliedschaft,
    • der Verlust einer Wahlfunktion,
    • ein Ordnungsgeld zwischen 50,00 € und 100,00 €.

      Vereinsstrafen sind bei allen Rechtspflichtverletzungen, insbesondere bei schwerwiegenden Verletzungen von Zahlungsverpflichtungen wie z.B. Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages und Umlagen bzw. verspätete Zahlung, zulässig.

  2. Eine Vereinsstrafe wird durch den Vorstand beschlossen. Vor dem Ausspruch einer Vereinsstrafe ist dem Mitglied rechtliches  Gehör einzuräumen. Dies kann in Form einer Anhörung in einer Vorstandssitzung bzw. in schriftlicher Form erfolgen. Der Beschluss über die Vereinsstrafe ist dem Mitglied unverzüglich in schriftlicher Form per Einschreiben zuzustellen. In dem Beschluss sind die Gründe für die Vereinsstrafe konkret aufzuführen.
  3. Das Mitglied kann gegen den Ausspruch einer Vereinsstrafe innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses Widerspruch einlegen. Der Ältestenrat prüft den Widerspruch und falls er dem Widerspruch nicht entspricht, hat er die Sache zur Entscheidung der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§14 Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen und Abstimmungen werden in der Wahlordnung der Zunft geregelt.
  2. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  3. Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Stimmabgabe muss persönlich erfolgen, in Ausnahmefällen kann die Stimmabgabe schriftlich erfolgen.
  4. Satzungsbeschlüsse können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

§ 15 Revisionskommission

  1. Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt und besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Aus ihrer Mitte bestimmen sie den Vorsitzenden. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder eines von ihm eingesetzten Gremiums angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Revisionskommission hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
    Der Prüfungstermin ist mit dem Schatzmeister abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten können auch kurzfristig unangekündigte Kassenprüfungen durchgeführt werden.

§16 Ordnungen

Zur Durchsetzung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung,eine Jugendordnung, eine Wahlordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Weiter sind darüber hinaus notwendige Ordnungen durch den Vorstand zu erlassen. Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes beschlossen werden.

§17 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Mitgliederversammlungen und Beratungen des Vorstandes ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung in der nächsten Sitzung.

§18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Kommt wegen Fehlens von Mitgliedern der Beschluss zur Auflösung des Vereins nicht zustande, ist binnen vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die endgültig mit einer Stimmenmehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitgliedern beschließt.

§19 Funktionsbezeichnungen

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form verwendet.

§20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung am 03.03.2019 in Kraft. Die bisherige Satzung tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am:  03. März 2019